Artikel 8
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Divergenzen hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20003786
Dokumentnummer
NOR40058470
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)