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Artikel 7 Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2022

Artikel 7

BEFREIUNG VON STEUERN UND ZÖLLEN

Das Büro, seine Vermögenswerte, Einkommen und anderes Eigentum sind befreit:

  1. (a) von allen direkten Steuern; es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass das Büro keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen;
  2. (b) von allen indirekten Steuern, die in den Preisen der an das Büro gelieferten Güter oder Dienstleistungen enthalten sind; diese werden dem Büro insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist;
  3. (c) von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr für Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche das Büro ein- oder ausführt und für seine amtlichen Zwecke benötigt; es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die von dieser Befreiung erfassten eingeführten Gegenstände innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder übertragen werden;
  4. (d) von allen Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr und Ausfuhr seiner Publikationen;
  5. (e) von allen Steuern, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren für alle Rechtsgeschäfte, an denen das Büro beteiligt ist, und für alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke.

Schlagworte

Einfuhr, Beurkundungsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20011802

Dokumentnummer

NOR40241588

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