vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Artikel 7

Konsultationen

Im Bedarfsfall können leitende Beamte der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens, sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007319

Dokumentnummer

NOR40129169

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)