Artikel 7
Konsultationen
Im Bedarfsfall können leitende Beamte der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens, sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20007319
Dokumentnummer
NOR40129169
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