Artikel 6
Schutz klassifizierter Informationen
Für die in Durchführung dieses Abkommens empfangenen klassifizierten Informationen, die als solche gekennzeichnet sind, gewährleisten die Vertragsparteien mindestens die von der übermittelnden Vertragspartei bestimmte Klassifizierungsstufe und zumindest den gleichwertigen Schutz.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20007319
Dokumentnummer
NOR40129168
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