vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 7

Verhältnis zu anderen Regelungen

Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden Rechte und Pflichten der Parteien aus internationalen Verträgen nicht berührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)