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Artikel 6 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 6

Ausnahmeregelung

  1. (1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen ihres Landes zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
  2. (2) Die ersuchende Partei muss in jedem Fall über das Ergebnis der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

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