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Artikel 7 Abkommen über die Erleichterung von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen samt Verbalnote (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 7

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Landesverteidigung die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens gänzlich oder teilweise aussetzen. Hievon ist der andere Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012475

Dokumentnummer

NOR12155881

alte Dokumentnummer

N9199530591L

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