Artikel 7
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Landesverteidigung die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens gänzlich oder teilweise aussetzen. Hievon ist der andere Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Gesetzesnummer
10012475
Dokumentnummer
NOR12155881
alte Dokumentnummer
N9199530591L
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