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Artikel 78 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Kapitel IV

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 78

Liste der Schiedsrichter

(1) Der Kooperationsausschuss stellt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste mit 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu fungieren. Jede Vertragspartei schlägt fünf Personen als Schiedsrichter vor. Ferner wählen die beiden Vertragsparteien fünf Personen aus, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und im Schiedsgericht den Vorsitz führen sollen. Der Kooperationsausschuss gewährleistet, dass die Liste immer vollständig ist.

(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen oder Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch einer Regierung einer Vertragspartei nahestehen; sie sind darüber hinaus an den Verhaltenskodex gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207482

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