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Artikel 77 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 77

Entscheidungen und Schiedssprüche des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht bemüht sich nach besten Kräften um einvernehmliche Entscheidungen. Falls keine Einvernehmlichkeit erzielt werden kann, wird die strittige Frage durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Abweichende Meinungen einzelner Schiedsrichter werden jedoch auf keinen Fall veröffentlicht.

(2) Alle Sprüche des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien bindend; sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen. Der Spruch enthält die Sachverhaltsfeststellungen, den Befund über die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens und die wesentlichen Gründe für die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Schiedsgerichts. Der Kooperationsausschuss veröffentlicht die Schiedssprüche des Schiedsgerichts in ihrer Gesamtheit, sofern er zur Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen nicht davon absieht.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207481

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