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Artikel 76 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 76

Auf Grund einer Ermächtigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen oder auf Grund einer Ermächtigung gemäß einem Abkommen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen kann die Organisation den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten über jede Rechtsfrage ersuchen, die sich innerhalb der Zuständigkeit der Organisation ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057569

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