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Artikel 77 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 77

Der Generaldirektor kann vor dem Gerichtshof im Namen der Organisation im Zusammenhang mit jedem Verfahren erscheinen, das sich aus einem solchen Ersuchen um ein Gutachten ergibt. Er hat Vorkehrungen für die Darstellung des Falles vor dem Gerichtshof zu treffen einschließlich der Rechtsausführungen zu den verschiedenen Standpunkten über die Frage.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057570

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