Artikel 77
Der Generaldirektor kann vor dem Gerichtshof im Namen der Organisation im Zusammenhang mit jedem Verfahren erscheinen, das sich aus einem solchen Ersuchen um ein Gutachten ergibt. Er hat Vorkehrungen für die Darstellung des Falles vor dem Gerichtshof zu treffen einschließlich der Rechtsausführungen zu den verschiedenen Standpunkten über die Frage.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057570
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