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Artikel 76 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 76

Auslegungsregeln

Die in Artikel 62 genannten Bestimmungen werden vom Schiedsgericht nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Schiedssprüche des Schiedsgericht können die Rechte und Verpflichtungen aus den in Artikel 62 genannten Bestimmungen weder ergänzen noch einschränken.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207480

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