Artikel 76
Auslegungsregeln
Die in Artikel 62 genannten Bestimmungen werden vom Schiedsgericht nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens ausgelegt. Die Schiedssprüche des Schiedsgericht können die Rechte und Verpflichtungen aus den in Artikel 62 genannten Bestimmungen weder ergänzen noch einschränken.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
20010304
Dokumentnummer
NOR40207480
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
