vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Artikel 6

Maßnahmen in dringenden Fällen

(1) Die Behörden der Vertragsstaaten können entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf Ersuchen im Interesse der Sicherung von Spuren und Beweisen zur Ausweisleistung auffordern, an öffentlichen Orten verstärkte Kontrollmaßnahmen durchführen, Bauten, Gebäude, Örtlichkeiten, Kleidung, Gepäck und Fahrzeuge durchsuchen und die gesuchte Person vorführen.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 4 des vorliegenden Vertrages sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Über die Durchführung der in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen ist die ersuchende Behörde unverzüglich zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40079796

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)