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Artikel 6 WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 6

Anerkennung der Konformitätsbewertung durch Stellen der Zentralregierung

In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt:

6.1 Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 stellen die Mitglieder sicher, daß die Ergebnisse von Verfahren zur Konformitätsbewertung in anderen Mitgliedländern, wenn immer möglich, angenommen werden, selbst wenn diese Verfahren sich von ihren eigenen unterscheiden, vorausgesetzt, sie sind überzeugt, daß diese Verfahren eine Sicherheit der Konformität mit ihren eigenen Verfahren gleichwertigen anwendbaren technischen Vorschriften und Normen bieten. Es wird anerkannt, daß vorangehende Konsultationen notwendig sein können, um zu einer beiderseits zufriedenstellenden Übereinkunft zu kommen, insbesondere hinsichtlich:

6.1.1 angemessener und dauernder technischer Zuständigkeit der entsprechenden Behörden für die Konformitätsbewertung in den ausführenden Mitgliedern, damit das Vertrauen in die weiterhin bestehende Zuverlässigkeit für die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung gewahrt bleibt; diesbezüglich wird beispielsweise durch Beglaubigung überprüfte Entsprechung mit einschlägigen Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen als Nachweis angemessener technischer Zuständigkeit berücksichtigt;

6.1.2 Einschränkungen der Annahme der Ergebnisse der Konformitätsbewertung mit jenen der in Frage kommenden Behörden in den ausführenden Mitgliedern.

6.2 Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre Verfahren zur Konformitätsbewertung so weit wie möglich die Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 erlauben.

6.3 Die Mitglieder werden ermutigt, auf Ersuchen anderer Mitglieder bereit zu sein, in Verhandlungen zum Abschluß von Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung der Ergebnisse der beiderseitigen Verfahren zur Konformitätsbewertung einzutreten. Die Mitglieder können verlangen, daß solche Übereinkommen die Kriterien des Absatzes 1 erfüllen und gegenseitige Zustimmung betreffend ihre Möglichkeiten zur Erleichterung des Handels mit den betroffenen Waren zu geben.

6.4 Die Mitglieder werden ermutigt, die Teilnahme von Behörden zur Konformitätsbewertung mit Sitz in den Gebieten anderer Mitglieder an ihren Verfahren zur Konformitätsbewertung unter nicht weniger günstigen Bedingungen als jenen, die sie Behörden mit Sitz in ihrem Gebiet oder im Gebiet irgend eines anderen Landes gewähren, zu erlauben.

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