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Artikel 5 Verfahren zur Konformitätsbewertung durch Stellen der Zentralregierung WTO-Abkommen - technische Handelshemmnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

KONFORMITÄT MIT TECHNISCHEN VORSCHRIFTEN UND NORMEN

Artikel 5 Verfahren zur Konformitätsbewertung durch Stellen der Zentralregierung

5.1 Die Mitglieder stellen sicher, daß in Fällen in denen ein positiver Nachweis der Konformität mit technischen Vorschriften und Normen verlangt wird, ihre Stellen der Zentralregierung die folgenden Bestimmungen auf Waren mit Ursprung in den Gebieten anderer Mitglieder anwenden:

5.1.1 die Verfahren zur Konformitätsbewertung werden so ausgearbeitet, angenommen und angewandt, daß der Zutritt für Lieferer gleichartiger Waren mit Ursprung in Gebieten anderer Mitglieder unter nicht weniger günstigen Bedingungen als für Lieferer gleichartiger Waren mit inländischem Ursprung oder Ursprung in irgend einem anderen Land in vergleichbarer Lage gewährt wird; Zutritt umfaßt das Recht des Lieferers auf Konformitätsbewertung gemäß den Verfahrensregeln, einschließlich der Möglichkeit zu Handlungen zwecks Konformitätsbewertung am Ort der Einrichtungen und die Systemmarke zu erhalten, sofern dies durch dieses Verfahren vorgesehen ist;

5.1.2 Verfahren zur Konformitätsbewertung werden nicht in der Absicht oder mit der Wirkung, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen, ausgearbeitet, angenommen oder angewandt. Dies bedeutet unter anderem, daß Verfahren zur Konformitätsbewertung nicht strenger als notwendig sein oder angewandt werden, um dem einführenden Mitglied genügend Vertrauen zu geben, daß die Waren mit den anwendbaren technischen Vorschriften oder Normen übereinstimmen, unter Berücksichtigung der Risken, die eine Nicht-Übereinstimmung hervorrufen würde.

5.2 Bei Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 stellen die Mitglieder sicher, daß:

5.2.1 Verfahren zur Konformitätsbewertung so rasch wie möglich eingeleitet und abgeschlossen werden und in einer für Waren mit Ursprung in den Gebieten der Mitglieder nicht weniger günstigen Reihung als für gleichartige inländische Waren;

5.2.2 der Zeitraum der Normsetzung jedes Verfahrens zur Konformitätsbewertung veröffentlicht wird oder der voraussichtliche Normsetzungszeitraum dem Antragsteller auf Verlangen mitgeteilt wird; nach Erhalt einer Anmeldung prüft die zuständige Stelle unverzüglich die Vollständigkeit der Unterlagen und informiert den Anmelder in genauer und vollständiger Weise von den Mängeln; die zuständige Stelle übermittelt dem Anmelder so rasch wie möglich die Ergebnisse der Bewertung in genauer und vollständiger Weise, damit, falls notwendig, Berichtigungen vorgenommen werden können; selbst wenn die Anmeldung Mängel aufweist, fährt die zuständige Stelle mit der Konformitätsbewertung so weit wie möglich fort, wenn der Anmelder darum ersucht; auf Ersuchen wird der Anmelder vom Verfahrensstand mit Erläuterung von Verzögerungen informiert;

5.2.3 Informationserfordernisse auf das für die Konformitätsbewertung und Festsetzung der Gebühren Notwendige beschränkt sind;

5.2.4 die Vertraulichkeit von Informationen, die im Zusammenhang mit solchen Verfahren zur Konformitätsbewertung auftauchen oder beigestellt werden, über Waren mit Ursprung in den Gebieten anderer Mitglieder in derselben Art wie für inländische Waren und in einer Weise gewahrt wird, daß berechtigte Handelsinteressen geschützt sind;

5.2.5 alle für ein Verfahren zur Konformitätsbewertung einer Ware mit Ursprung in den Gebieten eines anderen Mitglieds erhobenen Gebühren gleichwertig mit den Gebühren sind, die für die Konformitätsbewertung für gleichartige Waren inländischen Ursprungs oder mit Ursprung in jedem anderen Land verrechnet werden, unter Berücksichtigung der Kosten für Benachrichtigung, Beförderung und andere Kosten, die aus Unterschieden zwischen der örtlichen Lage der Einrichtungen des Anmelders und der Konformitätsbewertungsbehörde entstehen;

5.2.6 die Wahl des Standorts der Einrichtungen, die in Verfahren zur Konformitätsbewertung verwendet werden und die Auswahl der Proben so gewählt werden, daß sie keine unnötigen Schwierigkeiten für die Anmelder oder ihre Vertreter verursachen;

5.2.7 wenn Spezifikationen einer Ware nach Konformitätsfeststellung gegenüber den anwendbaren technischen Vorschriften oder Normen geändert werden, das Verfahren zur Konformitätsbewertung für die veränderte Ware auf das zur Feststellung des entsprechenden Vertrauens Notwendige beschränkt ist, wonach diese Ware noch die technischen Vorschriften oder Normen erfüllt;

5.2.8 es ein Verfahren zur Überprüfung von Beschwerden über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens und berichtigender Maßnahmen gibt, wenn eine Beschwerde gerechtfertigt ist.

5.3 Absätze 1 und 2 hindern die Mitglieder nicht daran, angemessene Stichproben in ihren Gebieten durchzuführen.

5.4 In Fällen, in denen ein positiver Nachweis verlangt wird, daß die Waren mit den technischen Vorschriften oder Normen übereinstimmen und entsprechende Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen bestehen oder ihre Vollendung bevorsteht, stellen die Mitglieder sicher, daß die Stellen der Zentralregierung diese oder die entsprechenden Teile davon als Grundlage für ihre Verfahren zur Konformitätsbewertung anwenden, ausgenommen wenn auf Verlangen erläutert wurde, daß solche Richtlinien und Empfehlungen oder entsprechende Teile davon für die betroffenen Mitglieder ungeeignet sind, unter anderem aus Gründen der Erfordernisse nationaler Sicherheit, der Verhinderung irreführender Praktiken, zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, des Lebens oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen oder der Umwelt, auf Grund wesentlicher klimatischer oder sonstiger geographischer Faktoren, oder wegen grundlegender technologischer oder infrastruktureller Probleme.

5.5 In der Absicht, die Verfahren zur Konformitätsbewertung auf möglichst breiter Grundlage zu harmonisieren, nehmen die Mitglieder im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Ausarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen für die Verfahren zur Konformitätsbewertung durch die entsprechenden internationalen Normenorganisationen voll teil.

5.6 Wenn eine entsprechende Richtlinie oder Empfehlung einer internationalen Normenorganisation nicht besteht oder der technische Inhalt eines vorgeschlagenen Verfahrens zur Konformitätsbewertung mit den entsprechenden Richtlinien und Empfehlungen internationaler Normenorganisationen nicht in Einklang steht, und wenn das Verfahren zur Konformitätsbewertung bedeutende Auswirkungen auf den Handel anderer Mitglieder haben könnte, werden die Mitglieder:

5.6.1 zu einem angemessen frühen Zeitpunkt die beabsichtigte Einführung eines besonderen Verfahrens zur Konformitätsbewertung in einer Veröffentlichung in einer solchen Weise bekanntmachen, daß interessierte Parteien anderer Mitglieder in die Lage versetzt werden, sich damit vertraut zu machen;

5.6.2 den anderen Mitgliedern durch das Sekretariat die Waren notifizieren, für die das Verfahren zur Konformitätsbewertung gelten wird, und kurz Zweck und Gründe der Einführung angeben. Solche Notifizierungen werden in einem angemessen frühen Zeitpunkt stattfinden, wenn noch Änderungen angebracht und Stellungnahmen in Betracht gezogen werden können;

5.6.3 auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien des vorgeschlagenen Verfahrens zur Verfügung stellen und, sofern möglich, jene Teile bezeichnen, deren Inhalt von den entsprechenden Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen wesentlich abweicht;

5.6.4 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung ausreichend Zeit für schriftliche Stellungnahmen einräumen, auf Ersuchen diese Stellungnahmen erörtern, sowie diese schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen.

5.7 Vorbehaltlich der einleitenden Bestimmungen zum Absatz 6 kann ein Mitglied für das dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit entstehen oder zu entstehen drohen, die im Absatz 6 aufgezählten Schritte unterlassen, wenn es dies als notwendig erachtet, vorausgesetzt, daß es nach Annahme des Verfahrens:

5.7.1 den anderen Mitgliedern durch das Sekretariat unverzüglich das besondere Verfahren und die davon betroffenen Waren sowie kurz den Zweck und die Gründe für das Verfahren einschließlich der Art der dringlichen Probleme notifiziert;

5.7.2 auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der Verfahrensregeln zur Verfügung stellt;

5.7.3 anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung gestattet, ihre Stellungnahmen schriftlich einzubringen, diese auf Ersuchen zu erörtern, sowie diese schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zu ziehen.

5.8 Die Mitglieder stellen sicher, daß alle angenommenen Verfahren zur Konformitätsbewertung unverzüglich veröffentlicht oder in anderer Weise derart verfügbar gemacht werden, um die interessierten Parteien anderer Mitglieder in die Lage zu versetzen, sich damit vertraut zu machen.

5.9 Sofern keine der im Absatz 7 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder einen zwischen der Veröffentlichung der Erfordernisse für das Verfahren zur Konformitätsbewertung und dem Inkrafttreten des Verfahrens eine angemessene Frist ein, um den Erzeugern der ausführenden Mitglieder, im besonderen jenen von Entwicklungsland-Mitgliedern, Zeit zu geben, ihre Waren oder Erzeugungsmethoden den Erfordernissen des einführenden Mitglieds anzupassen.

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