vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6. Wirtschaftsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.1921

Artikel 6.

(1) Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, die sich durch den Besitz einer von den zuständigen Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbelegitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende in den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen Personen, die die Ware erzeugen, Warenankäufe zu machen, oder bei Kaufleuten, in deren Geschäftsräumen, oder bei solchen Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen zu suchen, ohne aus diesem Anlaß einer weiteren Steuer oder Abgabe unterworfen zu sein.

(2) Die Inhaber der Gewerbelegitimationskarten dürfen nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen.

(3) Für die an sich zollpflichtigen Muster wird im Falle des Nachweises der Nämlichkeit bei der Einfuhr und der binnen Jahresfrist über dasselbe oder ein anderes Zollamt erfolgenden Wiederausfuhr beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, wobei die im Heimatlande angelegten Nämlichkeitsbezeichnungen in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles anerkannt werden.

(4) Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr durch die Hinterlegung des Zollbetrages oder durch Sicherstellung gewährleistet werden.

(5) Der Handelsreisende muß der Zollbehandlung nicht persönlich beiwohnen, sondern kann die Gewerbelegitimationskarte durch eine andere Person vorweisen lassen.

(6) Edelmetallwaren, die von Handelsreisenden lediglich als Muster zum Zwecke des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung eingeführt werden und daher nicht in den freien Verkehr übergehen dürfen, sind auf Verlangen vom Punzierungszwange zu befreien, wenn entsprechende Sicherstellung geleistet wird, die im Falle des nichtfristgemäßen Wiederaustrittes der Muster verfällt.

(7) Die Ausfertigung der Gewerbelegitimationskarten erfolgt nach einem jährlich zwischen den beiden vertragschließenden Teilen auszutauschenden und in der bisher üblichen Weise auszustellenden Muster. Hinsichtlich der Zuständigkeit der ausstellenden Behörde wird an der bisherigen Übung nichts geändert. Jedem vertragschließenden Teile bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr für die Ausfertigung zu erheben.

(8) Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden (Handelsreisenden) dürfen für andere als die in der Karte genannten Gewerbetreibenden Geschäfte weder abschließen noch vermitteln. Sie dürfen ausschließlich im Umherreisen Bestellungen suchen und Ankäufe machen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte