Artikel 6
Unter Vorbehalt der Bestimmungen jedes gemäß Kapitel XVI genehmigten Abkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Organisation können Staaten, die nicht gemäß den Artikeln 4 und 5 Mitglieder werden, ansuchen, Mitglieder zu werden, und werden als Mitglieder aufgenommen, wenn ihr Ansuchen mit einfacher Stimmenmehrheit der Gesundheitsversammlung genehmigt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057499
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