Artikel 5
Die Staaten, deren Regierungen eingeladen worden sind, Beobachter zu der 1946 in New York abgehaltenen Internationalen Gesundheitskonferenz zu entsenden, können Mitglieder werden, indem sie diese Satzung gemäß den Bestimmungen des Kapitels XIX und gemäß ihren Verfassungsbestimmungen unterzeichnen oder auf andere Weise annehmen, vorausgesetzt, daß diese Unterzeichnung oder Annahme vor der ersten Sitzung der Gesundheitsversammlung endgültig erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057498
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