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Artikel 6 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1992

Verjährung

Artikel 6

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten verjährt ist.

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