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Artikel 7 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (BR Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1992

Ausnahmegerichte

Artikel 7

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Entscheidung von einem Ausnahmegericht getroffen worden ist.

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