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Artikel 6 UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.8.1979

Artikel 6

Personal und Einrichtung

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung auf eigene Kosten sämtliches für den Betrieb des IZW-Postamtes erforderliche Personal sowie die in allen österreichischen Postämtern üblichen Einrichtungsgegenstände und Geräte bei, jedoch mit Ausnahme von Briefmarkenautomaten.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10000683

Dokumentnummer

NOR12009577

alte Dokumentnummer

N1198013886P

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