Artikel 6
Personal und Einrichtung
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung auf eigene Kosten sämtliches für den Betrieb des IZW-Postamtes erforderliche Personal sowie die in allen österreichischen Postämtern üblichen Einrichtungsgegenstände und Geräte bei, jedoch mit Ausnahme von Briefmarkenautomaten.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10000683
Dokumentnummer
NOR12009577
alte Dokumentnummer
N1198013886P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)