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Artikel 6 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1997

Artikel 6

Endgültige Entscheidung

(1) Die Parteien stellen sicher, daß bei der endgültigen Entscheidung über das geplante Projekt das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung, die gemäß Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 4 Absatz 2 dazu übermittelten Stellungnahmen sowie das Ergebnis der Konsultationen gemäß Artikel 5 angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Partei die endgültige Entscheidung über das geplante Projekt zusammen mit den für die Entscheidung maßgebenden Gründen und Überlegungen.

(3) Falls einer beteiligten Partei über die erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines geplanten Projekts zusätzliche Informationen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über das betreffende Projekt noch nicht vorlagen und die sich wesentlich auf die Entscheidung hätten auswirken können, bekannt werden, bevor mit der Durchführung des Projekts begonnen wird, informiert diese Partei unverzüglich die andere(n) beteiligte(n) Partei(en). Auf Ersuchen einer der beteiligten Parteien werden Beratungen über die Frage durchgeführt, ob die Entscheidung zu überprüfen ist.

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