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Artikel 6 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1971

Artikel 6

(1) Unbeschadet der ihm in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesenen Befugnisse und Aufgaben hat der Verwaltungsrat folgende Aufgaben:

  1. a) er beschließt die Verwaltungs- und die Finanzordnung für das Zentrum;
  2. b) er beschließt die Verfahrensordnung für die Einleitung von Vergleichs- und von Schiedsverfahren;
  3. c) er beschließt die Verfahrensordnungen für das Vergleichs- und das Schiedsverfahren (im folgenden als Vergleichsordnung und Schiedsordnung bezeichnet);
  4. d) er genehmigt die Vereinbarungen mit der Bank über die Benutzung ihrer Verwaltungseinrichtungen und Verwaltungsdienste;
  5. e) er bestimmt die Anstellungsbedingungen für den Generalsekretär und die Stellvertretenden Generalsekretäre;
  6. f) er beschließt den jährlichen Haushaltsplan der Einnahmen und Ausgaben des Zentrums;
  7. g) er genehmigt den jährlichen Tätigkeitsbericht des Zentrums.

(2) Der Verwaltungsrat kann die Ausschüsse einsetzen, die er für erforderlich hält.

(3) Ferner übt der Verwaltungsrat alle sonstigen Befugnisse aus und nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die er zur Durchführung dieses Übereinkommens für erforderlich hält.

Schlagworte

Verwaltungsordnung, Vergleichsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10006286

Dokumentnummer

NOR40005557

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