Artikel 5
Der Präsident der Bank ist von Amts wegen Vorsitzender des Verwaltungsrats (im folgenden als Vorsitzender bezeichnet), hat jedoch kein Stimmrecht. Ist er abwesend oder verhindert oder ist die Stelle des Präsidenten der Bank nicht besetzt, so handelt der amtierende Präsident als Vorsitzender des Verwaltungsrats.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
10006286
Dokumentnummer
NOR40005556
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