Artikel 6
Nationale Programme, Politiken und Strategien
Die Vertragsparteien stellen im Rahmen des Übereinkommens zügig nationale Programme, Politiken und Strategien auf, die als Mittel dazu dienen, die Schwefelemissionen oder ihren grenzüberschreitenden Fluß so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 1993 um mindestens 30 v. H. zu verringern, und berichten dem Exekutivorgan darüber sowie über die Fortschritte bei der Erreichung dieses Zieles.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10010525
Dokumentnummer
NOR12134281
alte Dokumentnummer
N8198711180X
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
