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Artikel 5 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1987

Artikel 5

Berechnung des grenzüberschreitenden Flusses

Das EMEP stellt dem Exekutivorgan rechtzeitig vor dessen jährlichen Sitzungen Berechnungen des Schwefelhaushalts sowie des grenzüberschreitenden Flusses und der Ablagerungen von Schwefelverbindungen für jedes vorhergehende Jahr im geographischen Anwendungsbereich des EMEP zur Verfügung, wobei geeignete Modelle verwendet werden. In Gebieten außerhalb des geographischen Anwendungsbereiches des EMEP werden Modelle verwendet, die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der dort gelegenen Vertragsparteien geeignet sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010525

Dokumentnummer

NOR12134280

alte Dokumentnummer

N8198711179X

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