Artikel 6
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem die achte Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist, tritt es am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Inkrafttreten, Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10002145
Dokumentnummer
NOR12028089
alte Dokumentnummer
N2196916012T
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