TEIL III. VERHÜTUNGS- UND SCHUTZMASSNAHMEN IM BERGWERK
A. VERANTWORTLICHKEITEN DER ARBEITGEBER
Artikel 6
Bei der Ergreifung von Verhütungs- und Schutzmaßnahmen im Rahmen dieses Teils des Übereinkommens hat der Arbeitgeber das Risiko zu bewerten und seiner Bewältigung die nachstehende Prioritätenfolge einzuhalten:
- a) Beseitigung des Risikos;
- b) Beherrschung des Risikos an der Quelle;
- c) Herabsetzung des Risikos auf ein Mindestmaß durch Mittel, zu denen die Gestaltung sicherer Arbeitsverfahren gehört; und
- d) soweit das Risiko bestehen bleibt, Vorsorge für die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung,
- unter Berücksichtigung von Angemessenheit, praktischer Durchführbarkeit und bewährter Praxis sowie der gebotenen Sorgfalt.
Schlagworte
Verhütungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
20000652
Dokumentnummer
NOR40007499
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