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Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2000

TEIL III. VERHÜTUNGS- UND SCHUTZMASSNAHMEN IM BERGWERK

A. VERANTWORTLICHKEITEN DER ARBEITGEBER

Artikel 6

Bei der Ergreifung von Verhütungs- und Schutzmaßnahmen im Rahmen dieses Teils des Übereinkommens hat der Arbeitgeber das Risiko zu bewerten und seiner Bewältigung die nachstehende Prioritätenfolge einzuhalten:

  1. a) Beseitigung des Risikos;
  2. b) Beherrschung des Risikos an der Quelle;
  3. c) Herabsetzung des Risikos auf ein Mindestmaß durch Mittel, zu denen die Gestaltung sicherer Arbeitsverfahren gehört; und
  4. d) soweit das Risiko bestehen bleibt, Vorsorge für die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung,

Schlagworte

Verhütungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

20000652

Dokumentnummer

NOR40007499

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