vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 6

Der Ausgangsstaat ist verpflichtet, alle Personen, die im Durchgangsverkehr in das Gebiet des Durchgangsstaates eingereist sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes im Durchgangsstaate zu übernehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)