Artikel 6 Soziale Sicherheit (Kanada)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1996

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In bezug auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit gilt dies auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12112241

alte Dokumentnummer

N6199658502J

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