Artikel 6 Soziale Sicherheit (Kanada)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1987

ABSCHNITT II BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für einen Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist, hinsichtlich dieser Beschäftigung ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

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