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Artikel 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Artikel 6

Die Verbindungsstellen haben jährlich Statistiken über die nach dem Abkommen vorgenommenen Zahlungen und über die Zahl der Personen, für die Bescheinigungen nach Artikel 3 dieser Vereinbarung ausgestellt wurden, in einer festzulegenden Form auszutauschen.

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