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Artikel 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (Irland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Artikel 7

(1) Erklärungen oder Anträge, die der Träger eines Vertragsstaates erhält, für die aber der Träger des anderen Vertragsstaates zuständig ist, sind mit dem Datum des Einganges beim ersten Träger zu versehen und dem Träger des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

(2) Absatz 1 ist auf Rechtsmittel entsprechend anzuwenden, die ein österreichischer Träger erhält, für die aber der irische Träger zuständig ist.

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