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Artikel 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Artikel 6

Zahlung von Leistungen

Die zuständigen Träger der beiden Vertragsstaaten haben die Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten in der im Abkommen festgelegten Form zu zahlen.

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