Artikel 6
Zahlung von Leistungen
Die zuständigen Träger der beiden Vertragsstaaten haben die Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten in der im Abkommen festgelegten Form zu zahlen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 6
Zahlung von Leistungen
Die zuständigen Träger der beiden Vertragsstaaten haben die Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten in der im Abkommen festgelegten Form zu zahlen.
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