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Artikel 6 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1975

Artikel 6

(1) Die assoziierte Mitgliedschaft in der Organisation kann von allen Territorien oder Gruppen von Territorien erworben werden, die nicht selbst für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich sind.

(2) Territorien oder Gruppen von Territorien, deren eigene Organisationen für Tourismus bei der Annahme dieser Satzung durch die Außerordentliche Generalversammlung der IUOTO Vollmitglieder der IUOTO sind, haben das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung assoziierte Mitglieder der Organisation zu werden, sofern diejenigen Staaten, die für die auswärtigen Beziehungen dieser Territorien oder Gruppen von Territorien verantwortlich sind, deren Mitgliedschaft genehmigen und in deren Namen erklären, daß die Territorien oder Gruppen von Territorien die Satzung der Organisation annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.

(3) Territorien oder Gruppen von Territorien können assoziierte Mitglieder der Organisation werden, wenn ihre Bewerbung zuvor von dem Mitgliedstaat genehmigt wird, der für ihre auswärtigen Beziehungen verantwortlich ist, und wenn dieser Staat in ihrem Namen erklärt, daß diese Territorien oder Gruppen von Territorien die Satzung der Organisation annehmen und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen. Solche Bewerbungen müssen von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt werden, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muß.

(4) Übernimmt ein assoziiertes Mitglied selbst die Verantwortung für seine auswärtigen Beziehungen, so ist es berechtigt, Vollmitglied der Organisation zu werden, indem es gegenüber dem Generalsekretär eine förmliche schriftliche Erklärung abgibt, daß es die Satzung der Organisation annimmt und die sich aus der Vollmitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingeht.

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