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Artikel 7 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1975

Artikel 7

(1) Die affiliierte Mitgliedschaft in der Organisation kann von internationalen Organisationen zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Charakters erworben werden, die sich mit besonderen touristischen Interessengebieten befassen, sowie von kommerziellen Körperschaften und Vereinigungen, deren Tätigkeit mit den Zwecken der Organisation in Verbindung steht oder ihre Zuständigkeit berührt.

(2) Assoziierte Mitglieder der IUOTO, die diese Rechtsstellung zur Zeit der Annahme dieser Satzung durch die Außerordentliche Generalversammlung der IUOTO besitzen, haben das Recht, ohne das Erfordernis einer Abstimmung affiliierte Mitglieder der Organisation zu werden, wenn sie erklären, daß sie die sich aus der affiliierten Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen eingehen.

(3) Andere internationale Organisationen zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Charakters, die sich mit besonderen Interessengebieten des Fremdenverkehrs befassen, können affiliierte Mitglieder der Organisation unter der Voraussetzung werden, daß der Antrag auf Mitgliedschaft schriftlich beim Generalsekretär eingereicht wird und von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt wird, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muß.

(4) Kommerzielle Körperschaften und Vereinigungen mit den in Absatz 1 bezeichneten Interessen können affiliierte Mitglieder der Organisation unter der Voraussetzung werden, daß der Antrag auf Mitgliedschaft schriftlich beim Generalsekretär eingereicht und von dem Staat unterstützt wird, in dem sich der Sitz des Bewerbers befindet. Solche Bewerbungen müssen von der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vollmitglieder genehmigt werden, wobei diese Mehrheit derjenigen der Vollmitglieder der Organisation entsprechen muß.

(5) Es kann sich ein Ausschuß der affiliierten Mitglieder bilden, der sich eine Geschäftsordnung gibt und diese der Generalversammlung zur Genehmigung vorlegt. Der Ausschuß kann bei den Sitzungen der Organisation vertreten sein. Er kann die Aufnahme von bestimmten Fragen in die Tagesordnung solcher Sitzungen beantragen. Er kann auch Empfehlungen zu den Sitzungen abgeben.

(6) Affiliierte Mitglieder können sich einzeln oder gruppenweise im Ausschuß der affiliierten Mitglieder an der Arbeit der Organisation beteiligen.

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