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Artikel 6 Privilegien, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.6.1988

ARTIKEL 6

Artikel 6

Beschränkungen

Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit unterliegen die im Besitz der INTELSAT befindlichen Geldmittel keinen Kontrollen, Beschränkungen, Regelungen oder Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher Art, sofern die Geschäfte mit diesen Geldmitteln den Gesetzen der Vertragspartei entsprechen.

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