ARTIKEL 6
Artikel 6
Beschränkungen
Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit unterliegen die im Besitz der INTELSAT befindlichen Geldmittel keinen Kontrollen, Beschränkungen, Regelungen oder Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher Art, sofern die Geschäfte mit diesen Geldmitteln den Gesetzen der Vertragspartei entsprechen.
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