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Artikel 6 Militärdienst der Doppelbürger samt Anhang (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Artikel 6

Mobilmachung

Im Fall einer Mobilmachung kann der Doppelbürger nur von dem Staat aufgeboten werden, in dem er seine militärischen Pflichten ganz oder teilweise geleistet hat und militärdienstpflichtig ist.

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