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Artikel 6 Luftverkehrsabkommen (Senegal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1988

Artikel 6

Besteuerung

1. Gewinne aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr unterliegen nur im Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

2. Besteht eine besondere Vereinbarung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragschließenden Teilen, gelten die Bestimmungen dieser Sondervereinbarung.

Schlagworte

Einkommensteuer

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011800

Dokumentnummer

NOR12151083

alte Dokumentnummer

N9198811531L

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