Artikel 6
Besteuerung
1. Gewinne aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr unterliegen nur im Hoheitsgebiet jenes Vertragschließenden Teiles der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
2. Besteht eine besondere Vereinbarung zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragschließenden Teilen, gelten die Bestimmungen dieser Sondervereinbarung.
Schlagworte
Einkommensteuer
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10011800
Dokumentnummer
NOR12151083
alte Dokumentnummer
N9198811531L
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