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Artikel 7 Luftverkehrsabkommen (Senegal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1988

Artikel 7

Transitverkehrsformalitäten

Fluggäste, Fracht und Post, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden und in einer dafür reservierten Zone des Flughafens bleiben, unterliegen, mit Ausnahme von Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalt und Luftpiraterie, nur einer vereinfachten Kontrolle.

Gepäck, Fracht und Post im Direkttransit sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10011800

Dokumentnummer

NOR12151084

alte Dokumentnummer

N9198811532L

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