Artikel 7
Transitverkehrsformalitäten
Fluggäste, Fracht und Post, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden und in einer dafür reservierten Zone des Flughafens bleiben, unterliegen, mit Ausnahme von Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalt und Luftpiraterie, nur einer vereinfachten Kontrolle.
Gepäck, Fracht und Post im Direkttransit sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019
Gesetzesnummer
10011800
Dokumentnummer
NOR12151084
alte Dokumentnummer
N9198811532L
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