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ARTIKEL 6 Luftverkehrsabkommen (Kuwait)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1980

ARTIKEL 6

Finanzielle Bestimmungen

Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich, dem anderen Vertragschließenden Teil die freie Überweisung des in seinem Hoheitsgebiet von dem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen aus der Beförderung von Fluggästen, Fluggepäck, Postsendungen und Fracht erzielten Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben zum offiziellen Wechselkurs zu gewähren. Sofern das Zahlungssystem zwischen den Vertragschließenden Teilen einer besonderen Vereinbarung unterliegt, ist diese anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011524

Dokumentnummer

NOR12148772

alte Dokumentnummer

N9198043424L

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