ARTIKEL 7
Direkter Transitverkehr
Fluggäste auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles werden einer vereinfachten Form der Zoll- und einreisebehördlichen Kontrolle unterworfen. Gepäck und Fracht sind von Zollabgaben, Beschaugebühren sowie anderen staatlichen Gebühren und Abgaben befreit, sofern sie sich im direkten Transit befinden.
Schlagworte
Zollkontrolle
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011524
Dokumentnummer
NOR12148773
alte Dokumentnummer
N9198043425L
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