vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Handelsvertrag (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.1926

Artikel 6

Artikel VI. Die Staatsangehörigen der beiden vertragschließenden Teile haben die Gesetze ihres Aufenthaltslandes zu beobachten. Sie werden keine höheren Steuern, Gebühren oder Beitragsleistungen zu entrichten haben, als sie von den Inländern entrichtet werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)