Artikel 5
Artikel V. Die Regierung jedes der beiden vertragschließenden Teile wird Arbeitern, die Staatsangehörige des anderen Teiles sind und nach ihren Gebieten kommen sollten, die gleiche Behandlung gewähren wie Arbeitern, die Staatsangehörige irgendeines anderen Landes sind, und ihnen gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Landes den gleichen Schutz angedeihen lassen wie inländischen Arbeitern.
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