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Artikel 6 Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 6

(1) Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen des Bedienungspersonals in der Republik Österreich gelten auch für die im Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Strecken.

(2) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr verkehrenden Züge werden auf den im Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Strecken, mit Ausnahme des Streckenabschnittes Staatsgrenze bei Pamhagen/Fertöujlak-Sopron, von den österreichischen Eisenbahnen nach ihren Verkehrsvorschriften geführt. Die für den Eisenbahnverkehr zuständigen obersten Behörden der Vertragsstaaten vereinbaren, welche Verkehrsvorschriften im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Streckenabschnitt Staatsgrenze bei Pamhagen/Fertöujlak-Sopron anzuwenden sind. In allen Bahnhöfen gelten die Verkehrsvorschriften der ungarischen Eisenbahnen.

(3) Für die im Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Strecken sind die dort befindlichen ungarischen Signale und Kennzeichen sowie die damit zusammenhängenden Verkehrsvorschriften der ungarischen Eisenbahnen maßgebend. Hinsichtlich der an den im Eisenbahndurchgangsverkehr verkehrenden Zügen und ihren Lokomotiven verwendeten Signale gelten die Vorschriften der österreichischen Eisenbahnen.

(4) Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten Wagen und ihre Ladungen müssen den für den internationalen Verkehr vorgeschriebenen Bedingungen bzw. anderen zwischen den beteiligten Eisenbahnen zu treffenden Vereinbarungen entsprechen.

(5) Im Eisenbahndurchgangsverkehr werden Triebfahrzeuge und sonstige Fahrbetriebsmittel sowie deren Ladungen von den Eisenbahnen nicht übernommen; es werden auch keine Übernahmeprüfungen durchgeführt.

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